Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Reitclub St.Gallen“, besteht ein selbständiger Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in St.Gallen.
Art. 2 Zweck
Der Reitclub St.Gallen bezweckt:
- Förderung des Reitens als Volkssport, z.B. durch Schaffen günstiger Ausbildungsmöglichkeiten
- Förderung der Funktionäre
- Unterhalt von Trainingsplätzen und Aufrechterhaltung von Reitwegen
- Anbieten von Kursen mit dem Ziel der reiterlichen Weiterbildung
- Koordination der allgemeinen reitsportlichen Interessen
Art. 3 Mitgliederkategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Mitglieder
- Junioren
- Ehrenmitglieder
- Freimitglieder
Art. 4 Mitglieder
Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist.
Art. 5 Junioren
Als Junioren können Mädchen und Knaben aufgenommen werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Nach Vollendung des 18. Altersjahres werden Junioren ohne weiteres zu Mitgliedern.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Wer sich in besonderem Masse um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 7 Freimitglieder
Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.
Art. 8 Rechte der Mitglieder
Den Mitgliedern, ausgenommen Junioren, steht an den Versammlungen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zu.
Zudem sind die Mitglieder berechtigt, an den vom Verein organisierten und unter seiner Aufsicht stehenden Anlässen, Kursen etc. teilzunehmen und die Anlagen des Vereins im Rahmen der bestehenden Benützungsreglemente zu nutzen.
Art. 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehren-, Freimitglieder und Junioren, haben jährliche Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind angehalten, Frondienst zu leisten.
Art. 10 Ausschluss, Sanktionen
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Art. 11 Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.
Art. 12 Mittel
Der Finanzierung des Vereins dienen :
- Mitgliederbeiträge
- Veranstaltungserlöse
- Werbeeinnahmen und Gönnerbeiträge
- Benützungsgebühren
- Vermögenserträge
Art. 13 Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Hauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Junioren und Vorstandsmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Art. 14 Organisation
Organe des Vereins sind :
- die Hauptversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art. 15 Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich vor dem 31.3. statt. Sie wird durch den Präsidenten mindestens 10 Tage vorher einberufen. Anträge müssen schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung an den Präsidenten eingereicht werden.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstand verlangen.
Art. 16 Befugnisse der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu :
- Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
- Wahl der Revisoren
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festlegung der Beiträge und Gebühren
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern
- Behandlung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern
- Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
- Beschlussfassung über Statutenrevision
- Auflösung des Vereins
Art. 17 Abstimmungen
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Bei Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist jene von drei Vierteln der Stimmenden erforderlich.
Über Gegenstände, die in der Einladung zur Versammlung nicht angekündigt wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden.
Art. 18 Vorstand
Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
Art. 19 Unterschrift
Der Verein verpflichtet sich gegen aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 20 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fallen. Er sorgt insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand teilt die zu erledigenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zu.
Art. 21 Sitzungen
Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten, oder wenn zwei andere Mitglieder es verlangen, statt. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage zuvor zugestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 22 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Kontrollstelle überprüft jährlich Bilanz, Rechnung und Buchführung und erstattet der ordentlichen Hauptversammlung Bericht. Ausserhalb der Vereinsrechnung geführte Abrechnungen über einzelne Anlässe unterliegen ebenfalls der Kontrolle.
Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt drei Jahre.
Art. 23 Auflösung des Vereins
Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung bekanntgegeben werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die vorhandenen Mittel dürfen aber nicht an die Mitglieder ausgerichtet werden; vielmehr sind sie für einen gemeinnützigen Zweck zugunsten des Pferdes oder zur Förderung junger Pferdesportler einzusetzen.
Art. 24 Inkrafttreten der Statuten
Die Statuten treten sofort nach Vereinbarung durch die Hauptver-sammlung in Kraft und ersetzen jene vom 5.4.1968.
Präsident: Bruno Brovelli
Aktuar: Susanne Wirthensohn
St.Gallen, 11. März 2000