REITCLUB  ST.GALLEN
UND   UMGEBUNG

über uns

Besten Dank für Ihr Interesse an unserem Verein.

Der Reitclub St. Gallen und Umgebung zählt momentan ca. 250 Mitglieder.

Unser Stolz ist das Pferdesportzentrum Hofen in Wittenbach. Mit zwei grossen Aussensandplätzen und einem Wiesenplatz bietet diese Anlage für jede Disziplin eine ideale Trainingsmöglichkeit.

Neben kleineren internen Veranstaltungen führt der Verein einmal im Jahr zwei grosse Veranstaltungen in den Disziplinen Springen und Dressur durch. Weiter werden den Mitgliedern verschiedene Kurse angeboten; ideal zur Ausbildung von Reiter und Pferd.

Als Informationsblatt dient das Club Bulletin. Eine Vereinszeitschrift, welche viermal im Jahr an alle Vereinsmitglieder versendet wird. Das Bulletin informiert über sämtliche Aktivitäten des Vereins. Weiter wird auch über die Webseite laufend informiert.

Geschichte

100 Jahre Jubiläum
Am Freitag, 16. September 2011, fand auf dem Lindenhof in Engelburg die 100 Jahr Feier des RCSG statt. 

Geschichte
1909 organisierten Offiziere des Ostschweizerischen Cavallerievereins auf der Kreuzbleiche in St. Gallen ein Militärreiten. Gemäss einem Zeitdokument hat die Bevölkerung trotz des miserablen Wetters ein solches Interesse an equestrischen Leistungen bekundet, dass im damaligen Organisationskommite der Gedanke aufkam, einen solchen Anlass in regelmässigen Abständen zu wiederholen. Geschichte RCSG
Aus diesem Organisationskommitee und unter Zuzug weiterer Persönlichkeiten entstand bereits im selben Jahr der Rennclub St. Gallen. Wie im Gründungsdokument nachzulesen ist, war der Rennclub in bestem Einvernehmen mit dem Cavallerieverein St. Gallen, der Fr. 4000.– als Startkapital spendete.
In den folgenden Jahren wurden mehr oder weniger regelmässig Militärrennen durchgeführt, zuerst auf der Kreuzbleiche und später auf dem Breitfeld.

1968 legte sich der Rennclub neue Statuten zu. Der Verein wurde in Reitclub St. Gallen umbenannt.

Heute präsentiert sich der RC St. Gallen als Verein aller Bevölkerungsschichten mit rund 300 Mitgliedern. Im Vordergrund der Tätigkeit steht die Förderung des Breitensports und die Basisausbildung. Regelmässig werden Kurse und Veranstaltungen in den verschiedenen pferdesportlichen Disziplinen durchgeführt.

Eine weltbekannte Voltigiergruppe und internationale Kapazitäten aus allen Richtungen des Pferdesportes unter Mitgliedern sind dabei Vorbild und Ansporn.

 

Vorstand RCSG

Lisa Désirée Keller
Präsident(in)
Felicitas Wenger
Vize-Präsident(in)
Daniela Popp-Bischoff
Kassier(in)
Scarlett Ochsner
Aktuar(in)
Holger Tetzner
Sport
Beryl Müller
Kommunikation
Ralph Brovelli
OK-Präsident
Andrea Graf
Voltige
Odo Diels
Bauten

Mitgliedschaft

Schön konnten wir ihr Interesse an einer Mitgliedschaft im RCSG wecken.

Wir freuen uns immer, neue Mitglieder in unserem Verein begrüssen zu dürfen.

Bei Fragen betreffend der Mitgliedschaft wenden Sie sich direkt an Scarlett Ochsner.

 

Kosten:

Mitgliederbeitrag 80 CHF / Jahr
Junioren bis 18 Jahre sind gratis.  
   
Platzbenützung PSZ Hofen 360 CHF / Jahr
Platzbenützung PSZ Hofen Junioren 180 CHF / Jahr
Depot für den Badge für die Anlage PSZ Hofen 70 CHF

 

Anmeldung für eine Mitgliedschaft im Reitclub St. Gallen und Umgebung

Statuten

 Statuten als PDF

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Reitclub St.Gallen und Umgebung“,(nachstehend RC genannt)
besteht ein selbständiger Verein im Sinne von Artikel 60 ZGB mit Sitz in St.Gallen.

Art. 2 Zweck

Der Reitclub St.Gallen und Umgebung bezweckt:

  • Förderung des Reitens als Volkssport, z.B. durch Schaffen günstiger Ausbildungsmöglichkeiten.
  • Förderung der Funktionäre
  • Unterhalt von Trainingsplätzen und Aufrechterhaltung von Reitwegen
  • Durchführung von Leistungsprüfungen und Wettbewerben mit dem Ziel der reiterlichen Weiterbildung
  • Koordination der allgemeinen reitsportlichen Interessen

Art. 3 Mitgliederkategorien

Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Mitglieder
  • Junioren
  • Ehrenmitglieder
  • Freimitglieder

Art. 4 Mitglieder

Als Mitglied kann in den Verein aufgenommen werden, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

Art. 5 Junioren

Als Junioren können Mädchen und Knaben aufgenommen werden, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Nach Vollendung des 18. Altersjahres werden Junioren ohne weiteres zu Mitgliedern.

Art. 6 Ehrenmitglieder

Wer sich in besonderem Masse um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat, kann auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 7 Freimitglieder

Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung zu Freimitgliedern ernannt werden.

Art. 8 Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern, ausgenommen Junioren, steht an den Versammlungen das aktive und passive Stimm- und Wahlrecht zu.
Zudem sind die Mitglieder berechtigt, an den vom Verein organisierten und unter seiner Aufsicht stehenden Anlässen, Kursen etc. teilzunehmen und die Anlagen des Vereins im Rahmen der bestehenden Benützungsreglemente zu nutzen.

Art. 9 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehren-, Freimitglieder und Junioren, haben jährliche Beiträge zu entrichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, Frondienst zu leisten.

Art. 10 Ausschluss, Sanktionen

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, können durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Art. 11 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge.

Art. 12 Mittel

Der Finanzierung des Vereins dienen :

  • Mitgliederbeiträge
  • Veranstaltungserlöse
  • Werbeeinnahmen und Gönnerbeiträge
  • Benützungsgebühren

Art. 13 Mitgliederbeiträge

Der Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Hauptversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder, Freimitglieder, Junioren und Vorstandsmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

Art. 14 Organisation

Organe des Vereins sind :

  • die Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 15 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich vor dem 31.3. statt. Sie wird durch den Präsidenten mindestens 10 Tage vorher einberufen. Anträge müssen schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung an den Präsidenten eingereicht werden.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden einberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder eine solche unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftlich beim Vorstand verlangen.

Art. 16 Befugnisse der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu :

  • Wahl des Vorstandes sowie des Präsidenten
  • Wahl der Revisoren
  • Abnahme der Jahresberichte
  • Abnahme der Jahresrechnung
  • Festlegung der Beiträge und Gebühren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern
  • Anträge von Mitgliedern
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über Statutenrevision
  • Auflösung des Vereins

Art. 17 Abstimmungen

Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachen Mehr der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Bei Statutenänderungen ist die Zustimmung von zwei Dritteln und für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist jene von drei Vierteln der Stimmenden erforderlich.
Über Gegenstände, die in der Einladung zur Versammlung nicht angekündigt wurden, kann nicht Beschluss gefasst werden.

Art. 18 Vorstand

Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Er konstituiert sich, mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten, selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

Art. 19 Unterschrift

Der Verein verpflichtet sich gegen aussen durch Kollektivunterschrift des Präsidenten oder Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied.

Art. 20 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Hauptversammlung fallen. Er sorgt insbesondere für die Durchführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Statuten. Der Vorstand teilt die zu erledigenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zu.

Art. 21 Sitzungen

Vorstandssitzungen finden auf Einladung des Präsidenten, oder wenn zwei andere Mitglieder es verlangen, statt. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage zuvor zugestellt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 22 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.
Die Kontrollstelle überprüft jährlich Bilanz, Rechnung und Buchführung und erstattet der ordentlichen Hauptversammlung Bericht. Ausserhalb der Vereinsrechnung geführte Abrechnungen über einzelne Anlässe unterliegen ebenfalls der Kontrolle.
Die Amtsdauer der Kontrollstelle beträgt drei Jahre.

Art. 23 Auflösung des Vereins

Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung bekanntgegeben werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Hauptversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Die vorhandenen Mittel dürfen aber nicht an die Mitglieder ausgerichtet werden; vielmehr sind sie für einen gemeinnützigen Zweck zugunsten des Pferdes oder zur Förderung junger Pferdesportler einzusetzen.

Art. 24 Inkrafttreten der Statuten

Die Statuten treten sofort nach Vereinbarung durch die Hauptver-sammlung in Kraft und ersetzen jene vom 11.3.200.

Präsident: Bruno Brovelli
Aktuar: Regina Heeb

St.Gallen, 16.04.2013